Governance

Ausblick 2021: Anforderungen durch das neue Verbandssanktionengesetz

Durch das neue Verbandssanktionengesetz wird die Bekämpfung von Unternehmens- und Wirtschaftskriminalität neu geregelt. Denn bisher können Straftaten von Verbänden lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dies hat zur Folge, dass bei Wirtschaftskriminalität von Unternehmen die Strafe überschaubar ist und lediglich ein Bußgeld entrichtet werden muss.

Mit der Reform sollen unter anderem Compliance-Maßnahmen in den Unternehmen gefördert werden. Denn durch die strafrechtliche Komponente erhöht sich so der Anreiz, das Compliance-System weiterzuentwickeln. Darüber hinaus beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Reform, Unternehmen Anreiz zu bieten, mit internen Untersuchungen Straftaten aufzuklären. Denn künftig sollen strafrechtlich nicht nur natürliche Personen belangt werden können, sondern auch Unternehmen.

Der Referentenentwurf der Regierung liegt seit dem Sommer 2020 vor. Es gibt bereits zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden, Universitäten und Experten. Das Gesetz ist jedoch noch nicht beschlossen. Nach derzeitigem Stand wird das Gesetz voraussichtlich Anfang 2021 verabschiedet.

 

Herausforderungen für den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat muss die Effizienz des unternehmensinternen Compliance-Systems überwachen. Bei dieser Überwachungspflicht der Compliance steht der Aufsichtsrat durch das neue Gesetz vor den folgenden praktischen Herausforderungen: Bisher gibt es noch keine allgemeingültigen Maßstäbe, die die Aufsichtsräte bei ihrer Arbeit unterstützen können. Denn ein Case Law muss sich durch die Anwendung der neuen Vorschriften erst herausbilden.

In der Zukunft werden die Gerichte bei der Anordnung von Sanktionen die vorhandenen Compliance-Maßnahmen in den Unternehmen bei ihrer Abwägung miteinbeziehen. Dies hat zur Folge, dass die vorhandenen Compliance-Vorkehrungen in den Unternehmen damit künftig indirekt auch eine rechtliche Bewertung erhalten werden. Dies ist so bisher noch nicht der Fall.

Die Rechtsprechung wiederum kann den Unternehmen Informationen über allgemein gültige Maßstäbe geben, um diese bei der Weiterentwicklung ihres Compliance-Systems heranzuziehen. Künftig werden demnach die Gerichte darüber urteilen, ob das Compliance-Systems eines Unternehmens ausreichend war. Dadurch ergeben sich auch Auswirkungen für den Aufsichtsrat. Denn durch die gerichtliche Beurteilung wird ein Maßstab für die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates festgelegt.

 

Ausweitung der Haftungsrisiken für den Aufsichtsrat

Durch das Verbandssanktionengesetz kommt der Frage der Effektivität des Compliance-Systems künftig eine deutlich größere Rolle zu als dies bisher der Fall war. Was dies im Einzelfall bedeuten mag, werden künftig die Gerichte entscheiden müssen. Zu angemessenen Vorkehrungen zur Vorbeugung von Compliance-Verstößen sind jedoch mindestens folgende Anforderungen zu nennen:

  • Die Maßnahmen zur Vermeidung, Aufdeckung sowie Sanktionierung von Verstößen wurden auf das spezifische Risikoprofil des Unternehmens zugeschnitten.
  • Das Compliance-System des Unternehmens wird nicht nur permanent geprüft, sondern auch verbessert.

Durch die fehlenden konkreten Vorgaben besteht nicht nur eine erhebliche Rechtsunsicherheit, sondern vor allem auch ein Haftungsrisiko für Aufsichtsräte. Auch wenn bereits jetzt Haftungsrisiken für Aufsichtsräte bei Verletzung der Compliance-Pflicht bestehen, werden diese durch das neue Verbandssanktionengesetz massiv erweitert.

 

Was Aufsichtsräte jetzt tun sollten

Der Aufsichtsrat sollte mit seiner neuen Überwachungsaufgabe nicht warten, bis das Verbandssanktionengesetz in Kraft getreten ist. Er sollte sich vom Unternehmen bereits jetzt über die bestehenden Compliance-Maßnahmen informieren lassen. Falls eine Verbesserung des bestehenden Systems erforderlich ist, sollte er diese vom Vorstand des Unternehmens verlangen. Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass auch vor Inkrafttreten des Gesetzes die Gerichte die neuen Regelungen bereits jetzt bei ihrer Rechtsprechung berücksichtigen werden.

 

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