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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kommt — was Sie dazu wissen müssen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird bald in Deutschland in Kraft treten. Diese neue Gesetzgebung soll zu mehr Verantwortlichkeiten für den Schutz von Menschenrechten innerhalb von Unternehmen führen, sowohl in ihren eigenen Betrieben als auch bei denen ihrer Partner und Lieferanten. Der deutsche Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil begrüßte die Verabschiedung des Gesetzes im Juni 2021 und erklärte: „Wir können unseren Wohlstand nicht dauerhaft auf der Ausbeutung von Menschen aufbauen, also ist dieses Gesetz ein wichtiger Schritt.“

Das Gesetz sieht erhebliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen vor, damit diese ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachkommen, und fordert daher einen maßvollen und umfassenden Ansatz in Bezug auf Risiko und Compliance.

Welche Unternehmen fallen in den Geltungsbereich des LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (das „Gesetz“) gilt für alle in- und ausländischen Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Das Unternehmen hat einen Hauptsitz, eine Hauptniederlassung oder einen satzungsmäßigen Sitz in Deutschland.
  • Es beschäftigt in Deutschland 3000 oder mehr Mitarbeiter.

Ab 2024 wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern ausgeweitet.

Die deutsche Regierung geht davon aus, dass das Gesetz in der ersten Umsetzungsphase für rund 700 Unternehmen gelten wird, und nach der Erweiterung des Gesetzes im Jahr 2024 werden insgesamt 2900 Unternehmen dem Gesetz unterliegen.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das LkSG tritt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3000 Mitarbeitern in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 tritt es für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern in Kraft.

Wie wird das Gesetz durchgesetzt?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die vollstreckende Behörde, und ihr wurden erhebliche Eingriffsbefugnisse übertragen. Unternehmen, die unter dem Verdacht stehen, Menschenrechtsverletzungen nicht vorzubeugen, sind verpflichtet, das BAFA bei seinen Ermittlungen zu unterstützen und den erforderlichen Zugang zu gewähren sowie die erforderlichen Informationen zu liefern.

Wie werden Verstöße geahndet?

Verstöße gegen das Gesetz sind mit einer Strafe von bis zu 8 Millionen Euro verbunden, abhängig vom Grad und der Schwere des Verstoßes.

Unternehmen, die sich Verstöße zuschulden kommen lassen, können auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vom Recht auf Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Was sind die Anforderungen des LkSG?

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zum Nachweis, dass sie alles unternommen haben, um sicherzustellen, dass bestimmte grundlegende Menschenrechte innerhalb ihres eigenen Unternehmens und in Unternehmen, von denen sie direkt beliefert werden, nicht verletzt werden. Laut Gesetz erstrecken sich die Sorgfaltspflichten auch auf bestimmte Umweltrisiken, die kritische Auswirkungen auf die Gesundheit haben, wie Wasserverschmutzung und übermäßiger Verbrauch, Luft-, Lärm- und Bodenverschmutzung.

Die Regelung gilt nicht für indirekte Lieferanten. Wenn das Unternehmen jedoch Kenntnis über mögliche Menschenrechtsverletzungen durch indirekte Lieferanten erlangt, wird von ihm erwartet, dass es geeignete Maßnahmen zur Risikoanalyse und zur Behebung oder Vorbeugung ergreift. Jeder Versuch, die Pflichten zu umgehen, indem direkte Lieferanten als Zwischenhändler zu problematischen indirekten Lieferanten eingesetzt werden, würde scheitern, da die Kenntnis möglicher Menschenrechtsverletzungen bereits die Pflicht auslöst, sich hiermit auseinanderzusetzen.

Es ist besonders zu erwähnen, dass das Gesetz Unternehmen nicht darum bittet, eine Garantie zu erbringen, dass keine Menschenrechtsverletzungen in ihren Betrieben und den Lieferketten auftreten, sondern belastbare Richtlinien und Kontrollen zur Identifizierung, Verhinderung und/oder Behebung von Risiken vorzuweisen, wenn diese entstehen.

Es gibt fünf wichtige Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um die Einhaltung des LkSG sicherzustellen:

  1. Durchführung von Risikomanagement und -analysen
    In Bezug auf potenzielle Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Unternehmens und seiner direkten Lieferkette muss ein spezielles Risikomanagement und eine entsprechende Risikoanalyse durchgeführt werden.
  1. Abgabe einer Grundsatzerklärung
    Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung abgeben, in der seine Menschenrechtsstrategie auf der Grundlage seiner Risikoanalyse detailliert dargelegt wird und in der beschrieben wird, wie es seinen Sorgfaltspflichten im Unternehmen und der Lieferkette nachkommen wird. Sie muss die Erwartungen an das Verhalten von Mitarbeitern und Lieferanten in Bezug auf Menschenrechte und Umweltverantwortung darlegen. Diese Erklärung muss auf Vorstandsebene ratifiziert werden, und es muss aus der obersten Geschäftsebene ein klares und solides Bekenntnis zur Umsetzung der Menschenrechtsstrategie geben.
  2. Ergreifen geeigneter Präventions- und Abhilfemaßnahmen
    Das Unternehmen muss seine Lieferkette bewerten und überwachen, um sicherzustellen, dass es potenzielle Risiken in Bezug auf Menschenrechte im Blick hat, und Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz erkennt an, dass Unternehmen unterschiedlich starken Einfluss auf Lieferanten haben, und erwartet, dass die Aktivitäten in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des möglichen Verstoßes stehen. Zu den Maßnahmen können Verhaltensregeln, Richtlinien zur Lieferantenauswahl, Lieferantenschulungsprogramme und Klauseln in Lieferantenverträgen gehören.
  3. Einrichten eines Beschwerdesystems
    Das Unternehmen muss ein zugängliches Beschwerdesystem einrichten, das den Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz- und Vertraulichkeit entspricht, damit Personen, deren Rechte verletzt wurden, ihre Beschwerde sicher melden können.
  4. Berichts- und Dokumentationspflichten
    Die Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß dem Gesetz zu dokumentieren und diese Unterlagen für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Sie müssen jährlich über die Maßnahmen zur Sorgfaltspflicht, die ergriffen wurden, um Risiken in Bezug auf Menschenrechte zu identifizieren, zu verhindern und zu beseitigen, Bericht erstatten.

 

Was sollten Unternehmen tun, um sich vorzubereiten?

Um die Sorgfaltspflichten des LkSG zu erfüllen, müssen Kontrollteams die bereits bestehenden Maßnahmen und Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte überprüfen und etwaige Lücken identifizieren.

Viele größere Unternehmen haben möglicherweise bereits Rahmenwerke und Instrumente etabliert, um ihre eigenen Abläufe abzubilden, müssen diese jedoch nun auf das größere Lieferantennetzwerk ausweiten. Mit punktuellen Umfragen, die nur eine Momentaufnahme der Compliance-Position des Lieferanten in einer sich häufig ändernden Umgebung bieten, kann es schwierig und zeitaufwendig sein, Gewissheit bezüglich Dritten zu erlangen.

Unternehmen sollten untersuchen, wie spezielle Lösungen zu Risiken und zur Einhaltung dazu beitragen können, Sichtbarkeit und Gewissheit in Bezug auf Menschenrechte und Umweltleistung zu erlangen.

Mit dem LkSG ist nur eine der zahlreichen Reglementierungen in Sicht, die Gewissheit in Bezug auf die Einhaltung von Themen im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung durch Dritte verlangen. Die EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit ist ebenfalls in Arbeit, und die Richtung hin zu mehr Verantwortlichkeit und Transparenz in der Lieferkette ist deutlich.

Unternehmen, die jetzt in kulturelle Veränderungen, Kompetenz und Technologien investieren, die zur Erfüllung dieser zukünftigen Anforderungen erforderlich sind, werden sich besser im Umgang mit dem sich entwickelnden Regelungsumfeld positionieren.

 

 

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