Governance

Der Aufsichtsrat bei einer GmbH

Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft muss eine GmbH nicht grundsätzlich einen Aufsichtsrat haben. Dennoch verfügen heutzutage viele GmbH über einen Aufsichtsrat. Dabei gibt es teilweise gesetzliche Vorschriften, in manchen Fällen ist das Aufsichtsgremium der GmbH jedoch freiwillig. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten, nachdem die Gründe für einen Aufsichtsrat bei einer GmbH näher dargestellt wurden.

 

Warum die GmbH einen Aufsichtsrat hat

Bei einer GmbH wird anders als bei der AG grundsätzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Aufsichtsrat zwingend erforderlich ist. Ein Grund für einen GmbH-Aufsichtsrat kann beispielsweise in der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer der GmbH liegen oder der von der GmbH kontrollierten Gesellschaften.

Sofern die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Drittbeteiligungsgesetz und ein Aufsichtsrat wird auch bei einer GmbH vorgeschrieben. Überschreitet die Anzahl der Arbeitnehmer 2.000 Personen, gilt anstelle des Drittbeteiligungsgesetzes das Mitbestimmungsgesetz. Auch dieses verlangt zwingend die Bildung eines Aufsichtsrates.

Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer einer GmbH dauerhaft unter 501 liegt, gibt es keine gesetzliche Vorschrift zur Bildung eines Aufsichtsrates. In diesem Fall können die Gesellschafter sich für einen freiwilligen Aufsichtsrat entscheiden. Entsprechende Regelungen müssen dann in der Satzung der GmbH festgelegt werden. Bei dieser Entscheidung ist keine Einstimmigkeit der Gesellschafter der GmbH erforderlich. Sofern die Satzung nichts vorschreibt, ist für die Bildung eines freiwilligen Aufsichtsrates eine Dreiviertel-Mehrheit ausreichend.

Es gibt auch Vorschriften für GmbHs, bei denen der Bund Mehrheitsgesellschafter ist, die unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl ist. Diese werden jedoch im Folgenden nicht näher betrachtet.

 

Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz

Eine GmbH mit mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern muss nach dem Mitbestimmungsgesetz einen Aufsichtsrat bilden. Der Gesetzestext des Mitbestimmungsgesetzes hat zwar teilweise eigene Paragrafen, die die Arbeit des Aufsichtsrates regeln. Diese folgen jedoch in den meisten Fällen den Vorschriften im Aktiengesetz.

Wie auch bei der AG hat der Aufsichtsrat einer GmbH nach dem Mitbestimmungsgesetz nicht nur die Kontrollfunktion, sondern ist auch für die Bestellung, Abberufung sowie die Vergütung der Geschäftsführer zuständig. Auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates und seiner Rechte und Pflichten folgen die Regelungen für den GmbH-Aufsichtsrat denen eines Aufsichtsratsmitglieds einer AG.

Unterschiede zwischen Aufsichtsräten einer GmbH und AG gibt es dennoch in einigen Bereichen. Der GmbH-Aufsichtsrat kann beispielsweise keine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer erlassen. Zudem wirkt er nicht bei der Feststellung des Jahresabschlusses mit, was für den Aufsichtsrat einer AG zu einer der Aufgaben in der ersten Jahreshälfte zählt.

Eine weitere Besonderheit des Mitbestimmungsgesetzes ist, dass der Aufsichtsrat zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Daher wird hier auch von einer paritätischen Mitbestimmung gesprochen. Bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Bestellung bzw. Abberufung von Geschäftsführern ist des weiteren eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist allerdings eine einfache Mehrheit ausreichend.

Auch wenn sich der GmbH-Aufsichtsrat durch das Mitbestimmungsgesetz weitestgehend an den Aufsichtsrat einer AG angenähert hat, ist seine Stellung schwächer als die des AG-Aufsichtsrates.

 

Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetzes

Nach dem Drittmittelbeteiligungsgesetz muss eine GmbH, die mehr als 500 aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer hat, einen Aufsichtsrat bilden. Als Ausgangspunkt gelten folglich die gleichen Regelungen wie nach dem Mitbestimmungsgesetz.

Die Besetzung des Aufsichtsrates erfolgt in einem anderen Verhältnis als beim Mitbestimmungsgesetz: Nicht die Hälfte, sondern lediglich ein Drittel der Aufsichtsräte wird mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Die verbleibenden zwei Drittel werden mit Anteilseignern der GmbH besetzt.

Darüber hinaus gibt es einen weiteren entscheidenden Unterschied zwischen dem Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungs- und dem Drittmittelbeteiligungsgesetz: Dem drittmittelbeteiligten Aufsichtsrat fällt keine Personalkompetenz zu. Dies bedeutet, dass die Bestellung, Abberufung sowie die Vergütung der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung obliegt und nicht dem Aufsichtsrat. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe an den Aufsichtsrat. Dies muss dann entsprechend in der Satzung der GmbH geregelt werden. Frei bestimmt werden kann die Zahl der Geschäftsführer der GmbH, was bei der GmbH nach dem Mitbestimmungsgesetz nicht möglich ist. Diese verlangt mindestens zwei Geschäftsführer für die GmbH.

Freiwilliger Aufsichtsrat in einer GmbH

GmbHs mit weniger als 501 Arbeitnehmern unterliegen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates. Dennoch können sie sich freiwillig dafür entscheiden. Anders als bei der AG haben die GmbH-Gesellschafter bei der Erteilung der Befugnisse an den Aufsichtsrat weitgehend freie Hand.

Das GmbH-Gesetz verweist an dieser Stelle häufig auf das Aktiengesetz. Sofern es in der Satzung der GmbH keine Regelungen zu einzelnen Themen gibt, kommen die Regelungen des Aktiengesetzes zum Zuge. Sofern die Gesellschafter demnach von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen möchten, bedarf es einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat ist trotz der freiwilligen Bildung lediglich dem Interesse der Gesellschaft und nicht dem Interesse einzelner Stakeholder wie beispielsweise Gläubigern oder Lieferanten verpflichtet. Somit kann der Aufsichtsrat als Instrument der Gesellschafter einer GmbH gesehen werden.

Es ist jedoch unzulässig, dass eine natürliche Person gleichzeitig der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat angehört. Dies würde dem Grundgedanken der Aufsichtsratsarbeit widersprechen: Der Aufsichtsrat hat trotz der freiwilligen Bildung eine Kontrollpflicht. Wenn diese Befugnis den Gesellschaftern der GmbH zu weit geht, sollten sie anstelle eines Aufsichtsrates einen Beirat bilden. Der Beirat hat anders als der Aufsichtsrat lediglich eine beratende Funktion.

 

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