Governance
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Was steckt hinter der neuen CSR-Berichtspflicht?
Das Thema nachhaltige Entwicklung sowie unternehmerische Verantwortung für die Gesellschaft hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Nicht nur die Finanzkrise, sondern auch die zunehmenden negativen Auswirkungen der Globalisierung auf die Umwelt sowie veränderte Rahmenbedingungen für die Mitarbeiter haben dazu geführt, dass das Thema Nachhaltigkeit immer mehr in den Fokus rückt.
Corporate Social Responsibility (CSR) steht für gesellschaftliche Verantwortung des unternehmerischen Handelns. Dabei geht es nicht nur um Umweltbelange und einen sparsamen Einsatz der knappen natürlichen Ressourcen, sondern auch um einen fairen Umgang mit Mitarbeitern sowie Geschäftspartnern.
Zielsetzung der Neuregelung
Die neue Berichtspflicht gilt seit dem 1. Januar 2017. Somit liegen bereits die ersten CSR-Berichte vor. Zielsetzung der CSR-Richtlinie ist die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in Unternehmen. Dies soll durch den Bericht erreicht werden, da im CSR-Bericht nichtfinanzielle Aspekte der Tätigkeit des Unternehmens dargestellt werden. Dadurch soll die Offenlegung der Informationen zu Umwelt- und Sozialthemen gestärkt werden. Die Offenlegung derartiger Informationen zeigt die Gefahren für die Nachhaltigkeit auf, da auch das Thema ökologischer Fußabdruck sowie Auswirkungen für folgende Generationen zunehmend diskutiert werden. Die neue Berichtspflicht trägt durch die Transparenz zu einer guten Corporate Governance bei.
Berichtspflichtige Unternehmen
Direkt betroffen von der neuen Pflicht sind derzeit lediglich börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen. Der Berichtspflicht unterliegen alle Unternehmen, die im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter haben, mehr als 40 Mio. EUR Umsatzerlöse erwirtschaften oder deren Bilanzsumme mehr als 20 Mio. EUR beträgt. Nach dieser Regelung müssen zwar kleine und mittelständische Unternehmen keinen CSR-Bericht erstellen. Allerdings sind sie indirekt betroffen, wenn sie Zulieferer eines börsennotierten Unternehmens sind und dieses nun zusätzliche Informationen für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes benötigt.
Inhalt des CSR-Berichtes
In dem CSR-Bericht muss zum einen das Geschäftsmodell des betroffenen Unternehmens kurz beschrieben werden. Zudem sollten in dem nichtfinanziellen Bericht folgende fünf Aspekte berücksichtigt werden: Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Zu diesen nichtfinanziellen Aspekten müssen jeweils detaillierte Informationen veröffentlicht werden, die für die Abschlussadressaten in Bezug auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis sowie die Lage des Unternehmens für das Verständnis des Gesamtbildes des Unternehmens erforderlich sind. Außerdem müssen die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf das Unternehmensumfeld für jeden der fünf Aspekte beschrieben werden.
Zudem müssen für die genannten Aspekte nicht nur das Gesamtbild der verfolgten Konzepte, sondern auch deren Ergebnisse dargestellt werden. Sofern keine Konzepte vorliegen, muss eine Begründung dafür offengelegt werden.
Ferner hat die nichtfinanzielle Erklärung einzugehen auf die wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder die vom Unternehmen ausgelöst werden. Beschrieben werden müssen alle wesentlichen Risiken, die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultieren. Dazu zählen insbesondere auch Risiken, die mit Geschäftsbeziehungen verknüpft sind, also beispielsweise das Risiko der Lieferkette der Produkte und Dienstleistungen, die das Unternehmen zur Erbringung der eigenen Leistungen benötigt.
Bei der Berichtspflicht in Bezug auf die Lieferkette spielt das Thema Verantwortung eine besondere Rolle. Häufig besteht hier die Problematik, dass bei Subunternehmern Verletzungen von Umwelt-, Sozial- oder aber auch Menschenrechtsstandards stattfinden. Insbesondere bei einer grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit ist die Überprüfung der Lieferkette sehr komplex. Das Gesetz verlangt, dass im nichtfinanziellen Bericht angegeben werden muss, bis zu welcher Ebene der Lieferkette die Überprüfung der Lieferanten in Bezug auf die Einhaltung der Unternehmenskonzepte erfolgt.
Zudem muss der CSR-Bericht über die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren berichten. Dazu zählen alle Indikatoren, die zur Unternehmenssteuerung herangezogen werden. Zu den Indikatoren zählen beispielsweise der CO2-Ausstoß, Fluglärm aber auch Ressourcenverbrauch (Wasser, Strom). Die Indikatoren sind unternehmens- und branchenspezifisch.
Der CSR-Bericht muss jährlich erstellt werden. Maßgeblich ist dabei das Geschäftsjahr des Unternehmens. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt dies auch für den nichtfinanziellen Bericht. Sofern ein Unternehmen ein Rumpfgeschäftsjahr hat, muss auch für dieses ein eigener CSR-Bericht erstellt werden. Ein Rumpfgeschäftsjahr kann es nicht nur im Jahr der Unternehmensgründung, sondern auch beispielsweise bei der Umstellung des Geschäftsjahres (z.B. Anpassung des Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr) geben. Denn ein Geschäftsjahr darf nicht mehr als 12 Monate umfassen.
Veröffentlichung und Prüfung des CSR-Berichtes
Der CSR-Bericht kann entweder als erweiterter Bestandteil des Lageberichts oder als eigener separater Nachhaltigkeitsbericht mit einer nichtfinanziellen Erklärung erstellt werden. Bei der Aufnahme in den Lagebericht muss dieser um die Themenbereiche der Richtlinie (Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung, Diversität) ergänzt werden. Für den Bericht sollte ein Berichtsstandard wie beispielsweise der Kodex der Global Reporting Initiative (GRI) oder der Deutsche Nachhaltigkeitskodex verwendet werden. Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex orientiert sich am Kodex der GRI, ist allerdings kürzer. Sofern das Unternehmen keinen Standard anwendet, ist eine Begründung erforderlich.
Der CSR-Bericht muss nicht vom Abschlussprüfer, sondern lediglich vom Aufsichtsrat geprüft werden. Dieser muss lediglich prüfen, ob ein CSR-Bericht bzw. eine nichtfinanzielle Erklärung vorliegen. Der Aufsichtsrat kann jedoch den Abschlussprüfer mit der Prüfung des Berichtes beauftragen. Die Beauftragung der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer ist dem Aufsichtsrat zu empfehlen, da der Aufsichtsrat den Bericht dann nicht selbst prüfen muss.
Sofern der Abschlussprüfer mit der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichtes beauftragt wird, muss die Beurteilung des Prüfungsergebnisses öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses gilt jedoch erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
Diversitätsstatement
Unternehmen, die börsennotiert sind oder andere Wertpapiere (z.B. Schuldverschreibungen) zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen haben, müssen zudem ein Diversitätsstatement veröffentlichen. Die Unternehmen müssen eine der folgenden Rechtsformen haben: Aktiengesellschaft (AG); Societas Europeae (SE – europäische Aktiengesellschaft), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Dieses Statement ist eine Ergänzung zur Erklärung zur Unternehmensführung bezüglich des Diversitätskonzeptes. Dabei geht es um die Zusammensetzung von Organen des Unternehmens (Vorstand, Aufsichtsrat). Es muss angegeben werden, welches Konzept das Unternehmen in Bezug auf die Zusammensetzung der Organe in Bezug auf Aspekte wie das Alter, Geschlecht, den Bildungs- und Berufshintergrund anwendet. Dazu ist die Zielsetzung diesbezüglich sowie die Strategie zur Erreichung dieses Ziels anzugeben. Sofern das Unternehmen kein vorliegendes Diversitätskonzept hat, das angewendet wird, ist ebenso eine Begründung dessen erforderlich.
Die Erklärung zur Unternehmensführung, die das Diversitätskonzept enthält, muss in den Lagebericht aufgenommen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Informationen auf der Homepage des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen. Der Abschlussprüfer muss lediglich prüfen, ob ein Diversitätsstatement vorliegt. Die inhaltliche Prüfung des Statements ist jedoch nicht erforderlich.
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