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Nichtfinanzielle Erklärung: Wie geht der Aufsichtsrat mit der Prüfung des neuen Berichtes um?

Die Bedeutung nichtfinanzieller Faktoren – wie beispielsweise durch Umweltbelange – haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Auch Themen wie die Unternehmenskultur sowie das Image des Unternehmens werden zunehmend als Wettbewerbsvorteil gesehen, da sie immer mehr ins Blickfeld rücken. Diese Themen spielen auch für eine gute Corporate Governance des Unternehmens eine entscheidende Rolle. Die Trennung von Nachhaltigkeit und Corporate Governance ist durch die vielen Verflechtungen somit nicht mehr zeitgemäß und teilweise auch nicht mehr möglich.

Seit dem Geschäftsjahr 2017 müssen einige Unternehmen ihre Berichterstattung um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern. Die Zielsetzung dieser Neuregelung ist die stärkere Fokussierung der Unternehmenssteuerung, -überwachung und -berichterstattung an Nachhaltigkeitsaspekten. Betroffen von der neuen Berichtspflicht sind derzeit jedoch lediglich kapitalmarktorientierte Unternehmen, die mindestens 500 Personen beschäftigen. Außerdem gilt die neue Pflicht für Kreditinstitute und Versicherungen.

Der folgende Beitrag beschreibt nicht nur die Inhalte des neuen Berichtes, sondern stellt auch die ersten empirischen Ergebnisse vor. Abschließend erfolgen Handlungsempfehlungen an den Aufsichtsrat, da nun neue Aufgaben und Herausforderungen auf die Mitglieder des Gremiums zukommen.

 

Die neue Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung

Die nichtfinanzielle Erklärung muss die folgenden Aspekte mindestens beinhalten:

  • Umweltbelange: Treibhausgasemission, Wasserverbrauch, Luftverschmutzung, Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien, Schutz der biologischen Vielfalt
  • Arbeitnehmerbelange: Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen, Rechte der Arbeitnehmer, sozialer Dialog, Rechte der Gewerkschaften, Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Sozialbelange: Dialog auf kommunaler und regionaler Ebene, Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften
  • Achtung der Menschenrechte: Vermeidung von Verletzungen der Menschenrechte
  • Bekämpfung von Korruption und Bestechung: Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Die Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung muss spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Dabei bleibt es dem Unternehmen überlassen, ob der Bericht zusammen mit dem (Konzern-)Lagebericht oder separat als nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung auf der Website des Unternehmens veröffentlicht wird.

Die nichtfinanzielle Erklärung muss nicht vom Abschlussprüfer geprüft werden. Dieser muss lediglich prüfen, ob das Unternehmen den Bericht vorgelegt hat. Der Aufsichtsrat hingegen muss eine inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung vornehmen. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann der Aufsichtsrat einen externen Prüfer heranziehen.

Angaben zum Diversitätskonzept müssen die betroffenen Unternehmen in der nichtfinanziellen Erklärung für Geschäftsjahre machen, die am oder nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben. Im Diversitätskonzept müssen Angaben über die Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats machen. Dazu sind Angaben in Bezug auf das Alter, Geschlecht oder aber auch den Bildungs- und Berufshintergrund der betroffenen Personen zu machen. Es wird eine Beschreibung des Konzeptes verlangt, das das Unternehmen anwendet und welche Zielsetzungen bestehen.

 

Was sagen die ersten empirischen Ergebnisse?

Eine Untersuchung von 27 DAX-Unternehmen der Geschäftsberichte von 2017 zeigt, dass bereits beim Ort des Ausweises der nichtfinanziellen Erklärung deutliche Unterschiede bestehen. Die meisten Unternehmen haben den Bericht getrennt vom Geschäftsbericht als eigenständigen Unternehmensbericht veröffentlicht. Einige Unternehmen haben die nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Nachhaltigkeitsberichtes veröffentlicht. Eine dritte Variante ist die Zuordnung der nichtfinanziellen Erklärung zum Lagebericht mit einem besonderen Abschnitt im Lagebericht selbst. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch die finanzielle Erklärung eine Vergleichbarkeit zu erreichen, wurde damit verfehlt.

Obwohl keine Prüfungspflicht der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer besteht, haben die meisten Unternehmen den Bericht durch eine der “Big-Four“-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften prüfen lassen. Die Unternehmen beabsichtigen damit möglicherweise, durch die freiwillige Prüfung glaubwürdig zu sein und möglicherweise im Vergleich mit Wettbewerbern positive Signale zu setzen.

Ein weiterer Grund für die freiwillige Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung liegt vermutlich auch daran, dass die Aufsichtsräte mit der Prüfung des Berichtes überfordert sind. Da sie zur Überprüfung verpflichtet sind und dafür auch haftbar gemacht werden können, bevorzugen sie vermutlich die externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Überprüfung der Nachhaltigkeitsaspekte sowie ihre Objektivierbarkeit als auch die Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen lassen sich in der Praxis jedoch nur schwierig erfassen und prüfen.

Bei der Prüfungsintensität der nichtfinanziellen Erklärung gibt es zwischen den 27 DAX-Unternehmen jedoch Unterschiede. Bei 25 Unternehmen wurden externe Dritte mit der inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung beauftragt. Diese Prüfungen wurden alle von den „Big-Four“-Prüfungsgesellschaften durchgeführt, die in allen Fällen mit dem Abschlussprüfer des Konzerns identisch waren.

Bei einem der untersuchten Unternehmen wurde ein Prüfer hinzugezogen. Das Prüfungsurteil wurde jedoch nicht veröffentlicht, sodass darüber nur spekuliert werden kann. Lediglich bei einem Unternehmen wurde für die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung kein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen. Der Aufsichtsrat hat die Prüfung selbst übernommen.

Wie die ersten empirischen Ergebnisse zeigen, greifen fast alle Unternehmen auf externe Prüfer für ihre nichtfinanzielle Erklärung zurück. Diese freiwillige Prüfung zeigt, dass hinsichtlich der Beurteilung des neuen Berichtes Unsicherheiten in Bezug auf die internen Prüfmechanismen besteht.

 

Handlungsempfehlungen an den Aufsichtsrat

Dem Aufsichtsrat kommt aufgrund der derzeitigen Regelungen eine besondere Überwachungsaufgabe durch die nichtfinanzielle Erklärung zu. Dieser muss nun vermehrt kontrollieren, inwieweit das Unternehmen seine Steuerungs- und Berichterstattungssysteme an CSR-Belangen orientiert. Bei der Nachhaltigkeit kommt es vor allem auch zunehmend darauf an, welchen Mehrwert das Unternehmen schafft. Durch den Zukunftsbezug und die oftmals fehlenden Erfahrungen resultieren daher erhöhte Unsicherheitsfaktoren bei der Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung für den Aufsichtsrat. Somit erscheint es nachvollziehbar, dass derzeit die meisten Unternehmen einen externen Prüfer heranziehen.

Damit die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung langfristig vom Aufsichtsrat übernommen werden kann, bedarf es hier entsprechender Expertise im Kontrollgremium. Auch liegen den derzeitigen Aufsichtsräten noch keine Erfahrungen mit der Prüfung der Berichte vor, da diese Pflicht erst seit 2017 besteht. Langfristig sollte der Aufsichtsrat überlegen, ob ein externer Dritter für die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung ausreichend ist. Dabei sollte auch bedacht werden, dass das Unternehmen den Anforderungen der Stakeholder gerecht werden kann. Damit einher geht demnach auch die glaubwürdige Offenlegung der nichtfinanziellen Erklärung. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die nichtfinanzielle Erklärung lediglich als eine Art „Greenwashing“ und damit als Marketinginstrument wahrgenommen wird.

Um dem Aufsichtsrat eine kritische Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung zu ermöglichen, bedarf es auch der Möglichkeit des Zugriffs auf vorstandsunabhängige Informationen. Andernfalls ist eine entsprechende Prüfung durch den Aufsichtsrat nicht möglich bzw. zu sehr eingeschränkt und damit nicht so durchführbar wie vorgesehen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen daher für die neue Aufgabe sensibilisiert werden, um die inhaltliche Prüfungspflicht des Aufsichtsrates vollumfänglich zu erfüllen. Dies betrifft vor allem auch die Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die die Prüfungshandlungen nun auch auf spezifische Gegebenheiten nichtfinanzieller Größen richten muss.

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