Governance

Update zur Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex – der neue Entwurf und die nächsten Schritte

Wenn es um gute Unternehmensführung geht, spielt der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) vor allem für die etwa 700 börsennotierten Unternehmen in Deutschland eine Rolle. Sie müssen erklären, ob und wie sie dessen Anforderungen entsprechen. Der DCGK soll nun grundlegend reformiert werden. Nachdem der erste Entwurf zu Jahresbeginn 2019 auf massive Experten-Kritik gestoßen war, hat die Regierungskommission nun einen aktualisierten Entwurf vorgelegt. Dieser Beitrag beleuchtet und kommentiert die grundlegenden Anpassungen.

Im Rahmen einer Konsultationsphase hatte die Regierungskommission im November 2018 den ersten Reform-Vorschlag veröffentlicht und war auf breite Kritik gestoßen. In 120 Stellungnahmen, auf einer Konferenz und in mehr als 30 Einzelveranstaltungen wurde der Erstentwurf eingehend erörtert. Insbesondere das geplante „Apply and Explain“ Konzept – wonach die Unternehmen nicht mehr das Ob, sondern nur noch das Wie der Anwendung der Kodex-Grundsätze hätten erläutern müssen – erzeugte großen Widerstand in der Fachwelt (siehe: Die Reform des Corporate Governance Kodex). Denn die geplante Änderung hätte zu deutlich mehr Bürokratie geführt, weil für die betroffenen Unternehmen aufgrund der im Erstentwurf schwammigen Formulierung unklar gewesen wäre, in welchem Detailgrad sie die Übereinstimmung mit den Kodex-Vorgaben hätten erklären sollen. Infolge dessen hätte die Gefahr eines uferlosen Berichtswesens gestanden – die nun glücklicherweise gebannt ist:

Die Regierungskommission hat auf die Kritik reagiert und Abstand von diesem Vorhaben genommen – was zu begrüßen ist, um ausufernde Bürokratie, Rechtsunsicherheit und eine „kurze Halbwertzeit“ zu vermeiden. Zusammenfassend lesen sich die weiteren, unterdessen beschlossenen Neuerungen wie folgt:

 

Begrenzte Bestelldauer für Vorstände

Nach dem neuen Reformvorschlag sollen neue Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung zunächst einen Anstellungsvertrag mit drei Jahren Laufzeit erhalten mit Verlängerungsmöglichkeit. Für Aufsichtsratsmitglieder soll es bei maximal fünf Jahren bleiben.

 

Obergrenzen für Vorstandsgehälter

Künftig sollen Unternehmen eine Ziel-Gesamtvergütung für ihren Vorstand festlegen. Zur Auszahlung soll es kommen, wenn 100 Prozent aller vorab fixierten Ziele erreicht wurden. Darüber hinaus soll es eine Obergrenze geben, die der „Belegschaft vermittelbar“ sein soll und auch bei Übererfüllung der Ziele nicht überschritten werden darf.

 

Struktur von Vorstandsgehältern

Dem Reformvorschlag zufolge soll neben dem Fixum eine variable Vergütung an Vorstände gezahlt werden, die sich teils an kurzfristiger und teils an langfristiger Zielerreichung orientiert. Dabei sollen die langfristigen Gehaltskomponenten die kurzfristigen Bestandteile übersteigen und nicht in bar, sondern „überwiegend in Aktien“ des Unternehmens gezahlt oder „aktienbasiert“ gewährt werden. Zudem solle es für die Öffentlichkeit nachzuvollziehen sein, welche Ziele erreicht werden müssen, um kurz- oder langfristige Erfolgsvergütungen zu erhalten.

 

Keine Abfindungen bei Kontrollwechsel

Kommt es zu einem Kontrollwechsel („change of control“) durch eine Übernahme des Unternehmens, soll es in Zukunft keine Abfindungen mehr für Vorstandsmitglieder geben.

 

Unabhängige Aufsichtsräte

Ferner soll ein Teil der Aufsichtsräte der Anteilseignerseite unabhängig sein. Erstmals definiert der Reformvorschlag anhand von Beispielen, wann keine Unabhängigkeit mehr vorliegt: so darf das Aufsichtsratsmitglied in den vergangenen zwei Jahren nicht dem Vorstand angehört und nicht mehr als 12 Jahre im Aufsichtsrat gesessen haben, kein kontrollierender Aktionär sein, in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mitglied des Vorstands stehen und auch keine wesentlichen Geschäfte mit dem Unternehmen (als Lieferant, Kunde, Kreditgeber oder Berater) betreiben.

 

Zahl der Aufsichtsratsmandate

Künftig sollen Aufsichtsratsmitglieder maximal fünf Mandate ausüben dürfen; wer als Vorstandsmitglied eines börsennotierten Unternehmens arbeitet, darf bis zu zwei Mandate wahrnehmen und keinen Aufsichtsratsvorsitz. Bei allen anderen zählt die Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender doppelt.

 

Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen

Um die Aufsichtsratsarbeit transparenter zu machen, soll die Teilnahme künftig individuell für jedes Mitglied des Aufsichtsrats offengelegt werden.

 

Dauer von Hauptversammlungen

Geblieben ist die Empfehlung, wonach Hauptversammlungen künftig nach spätestens vier bis sechs Stunden beendet sein sollen – worauf der Versammlungsleiter hinwirken soll.

 

Bewertung

Der neue Entwurf ist nicht nur deutlich gestraffter als der geltende DCGK, sondern eine gelungene Kompromiss-Lösung, die den Anforderungen an moderne Corporate Governance gerecht wird. Wünschenswert wäre indes eine Präzisierung der inhaltlichen Erfordernisse von Aufsichtsratsarbeit, etwa im Hinblick auf den Umgang mit Komplexität und Veränderungen des Umfelds von Unternehmen. Diese für nahezu jedes Unternehmen relevanten Aspekte sollten zusätzlich zu den formalen Gesichtspunkten von Corporate Governance in den DCGK einfließen – etwa durch eine Empfehlung zur Einrichtung eines Strategieausschusses oder Digitalausschusses des Aufsichtsrats.

 

Nächste Schritte

Nachdem die Regierungskommission die neue Fassung des Kodex unterdessen am 9. Mai 2019 beschlossen hat, soll zunächst das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) abgewartet werden. Dies wird voraussichtlich nach der parlamentarischen Sommerpause erfolgen. So sollen erforderliche Änderungen noch berücksichtigt werden und der neue DCGK ab Herbst 2019 gelten können.

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