Governance

Was sich hinter der Change-of-Control-Klausel verbirgt

 

Die Anzahl der Unternehmenstransaktionen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen. M&A-Transaktionen wurden auch im letzten Jahr zunehmend durchgeführt, obwohl die Corona-Pandemie die wirtschaftliche Lage zahlreicher Unternehmen negativ beeinflusst. Unternehmenskäufe und -verkäufe ziehen einen Kontrollwechsel nach sich. Allerdings kommen sogenannte Change-of-Control Klauseln nicht immer zum Tragen. Sie ermöglichen es einem begünstigten Vertragspartner, bestimmte Rechte geltend zu machen, sofern es zu entsprechenden Veränderungen im Zielunternehmen kommt. So spielen sie vor allem in Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern eine wichtige Rolle. Doch es gibt auch andere Verträge des Unternehmens, bei denen Change-of-Control Klauseln relevant sein können.

 

Change-of-Control Klauseln in Vorstandsverträgen

Zur Absicherung der Mitglieder des Vorstands eines Unternehmens werden bereits im Anstellungsvertrag Vereinbarungen für eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse getroffen. Somit wird vereinbart, zu welchen festen Konditionen die Zusammenarbeit bei einem Wechsel der Mehrheitsverhältnisse des Unternehmens vorzeitig beendet werden kann. Diese Einigung wird bereits beim Abschluss des Anstellungsvertrages festgelegt.

Ohne bestehende Change-of-Control Klauseln könnte ein Mitglied des Vorstandes lediglich durch die Amtsniederlegung auf die geänderten Mehrheitsverhältnisse seines Arbeitgebers reagieren. Dadurch ergibt sich das Problem, dass das Vorstandsmitglied sich einem erheblichen Schadensersatzrisiko aussetzen würde.

Durch die Vereinbarung entsprechender Change-of-Control Klauseln kann nicht nur das Schadensersatzrisiko des Vorstands vermieden werden, sondern dieser hat auch eine größere Planungssicherheit. Zudem sind die Mitglieder des Vorstandes nicht von wechselnden Mehrheitsverhältnissen des Unternehmens abhängig.

 

Wann die Change-of-Control Klauseln wirksam werden

Der Begriff Change of Control bedeutet nichts anderes als Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Die Change-of-Control Klauseln sollen jedoch nicht jeden Gesellschafterwechsel umfassen. Andernfalls würde dies die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zu stark beeinflussen. In der Regel wird ein Schwellenwert für die Änderung der Beteiligungsverhältnisse festgelegt.

So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Klauseln erst bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse von mehr als einem Drittel gelten. Sofern also lediglich ein geringerer Anteil an dem Unternehmen auf einen Dritten übertragen wird, kommen die Change-of-Control Klauseln in diesem Fall nicht zum Tragen.

 

Bedeutung bei einem geplanten Unternehmenskauf

Die Change-of-Control Klausel ist bei Unternehmensverkäufen relevant, da sich dadurch Änderungen der Gesellschafterstruktur des betroffenen Unternehmens ergeben. In langfristigen Verträgen des Konzerns werden in der Regel solche Vertragsklauseln festgelegt, die der anderen Vertragspartei ein Kündigungsrecht für den Fall eines sog. Change of Control einräumt. Zu langfristigen Verträgen zählen beispielsweise Verträge mit dem Management des Unternehmens.

Im Rahmen einer Due Diligence sind Change-of-Control Klauseln ein wichtiger Bestandteil der Prüfung. Bei einer Due Diligence prüft und analysiert der potenzielle Käufer das Unternehmen. Die Prüfung erfolgt nicht nur auf wirtschaftliche, steuerliche sowie finanzielle, sondern auch auf rechtliche Verhältnisse des Unternehmens.

 

Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

Eine gesetzliche Regelung der Change-of-Control Klauseln existiert nicht. Allerdings ist im Aktiengesetz die Angemessenheit der Gesamtbezüge des Vorstands gesetzlich verankert. Demnach ist festgelegt, dass die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren jeweiligen Aufgaben und Leistungen stehen muss. Darüber hinaus ist die Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen. Bisher haben sich aus der Rechtsprechung noch keine klaren Vorgaben für zulässige und gerichtsfeste Vorgaben von Change-of-Control Klauseln gegeben.

Jedoch gibt es bereits ein entscheidendes Urteil zu nachträglichen Vereinbarungen: Der Bundesgerichtshof hatte im sog. Mannesmann-Urteil vor mehr als einem Jahrzehnt nachträgliche Vereinbarungen kritisch gesehen. Es handelte sich dabei um Vereinbarungen, die erst im Zuge einer bevorstehenden Übernahme vereinbart wurden und nicht im Anstellungsvertrag vereinbart worden waren.

Nachträgliche Vereinbarungen stellen insbesondere auch für die Mitglieder des Aufsichtsrates ein erhebliches Haftungsrisiko dar. So hatte der Bundesgerichtshof im Mannesmann-Urteil entschieden, dass im Fall einer kompensationslosen Anerkennungsprämie eine treuepflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens vorlag. Als kompensationslose Anerkennungsprämie wurden Sonderzahlungen eingeordnet, die ausschließlich belohnenden Charakter haben sowie dem Unternehmen keinerlei zukunftsbezogenen Nutzen bringen.

Zur Vermeidung vergleichbarer Haftungsrisiken sollte der Aufsichtsrat daher bei der Vereinbarung des Anstellungsvertrags bereits entsprechende Regelungen festlegen.

 

Bei welchen Verträgen Change-of-Control Klauseln auch noch wichtig sind

Change-of-Control Klauseln werden in der Praxis nicht nur in Anstellungsverträgen von Vorstandsmitgliedern vereinbart. Häufig spielen sie sowohl bei Kreditverträgen als auch Anleihebedingungen eine Rolle. So werden dem Kreditgeber bzw. dem Anleihegläubiger ein Kündigungsrecht eingeräumt, sofern sich die Beteiligungsverhältnisse des Unternehmens über den vereinbarten Schwellenwert ändern. Dies ist einer der Gründe, warum die Prüfung bestehender Change-of-Control Klauseln im Rahmen einer Due Diligence eine entscheidende Rolle spielen. Denn so können möglicherweise für den Käufer entsprechende Risiken entstehen, die den Unternehmenskauf für den Kaufinteressenten unattraktiv machen.

Gläubiger möchten sich durch entsprechende Klauseln absichern. Denn beim Wechsel der Beteiligungsverhältnisse besteht die Gefahr, dass sich die Bonität des Unternehmens verschlechtert. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass Unternehmenskäufe sich im Nachhinein als Fehlinvestition erweisen. Häufig geht dies nicht nur mit einer schlechteren Bonität, sondern auch mit einer höheren Fluktuation in der Führungsebene des Unternehmens einher.

 

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